ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  (Stand 01 / 2020)
für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).

I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten 1. Der Käufer ist an die Bestellung 10Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. 2. Angaben über Leistungen (z.B. Geschwindigkeiten), Betriebskosten,  Öl- und Kraftstoffverbrauch, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und  keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde. 3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.4.Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Preis Regelungstexte entfallen
III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung 1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistung und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung- zur Zahlung in bar fällig. 2. Zahlungsanweisungen. Schecks- und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs-  und Wechselspesen. 3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10% bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis € 51.000,- übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 – dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 4. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlungen der Restschuld verlangen, wenn a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz  oder teilweise in Verzug kommt und der  rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt, und b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 1 a) – unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 – dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er bei  Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 6. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, hingegen mit 8% p.a. über den Basiszinssatz, wenn der Käufer Unternehmer ist. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

IV. Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist erneut zu vereinbaren. 2. Der Käufer kann vier Wochen – bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen – nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung  kommt  der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen: dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf  höchstens 5% des  vereinbarten Kaufpreises. 3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung  vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser  beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit  auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen. 4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3. es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. 5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 3 und 4 dieses Abschnittes.

V. Abnahme 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. 2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 Km zu halten. 3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. 4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Brutto-Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 5. Tritt der Käufer aufgrund gesetzlicher Regelung oder Kraft Vereinbarung mit dem Verkäufer vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die von ihm gezogenen Gebrauchtvorteile aus der mit der Kaufsache zurückgelegten Fahrstrecke zu erstatten. Die Nutzungsvergütung beträgt danach 0,67% des Neuwagen-Bruttokaufpreises je gefahrene 1000 Kilometer. Ebenso sind die Kosten der Aufbereitung des Fahrzeuges zu erstatten. Der Arbeitsaufwand des Verkäufers ist je Stunde mit 50,- € abzugelten. Lässt der Verkäufer das Fahrzeug durch Dritte aufbereiten, so sind deren Kosten maßgeblich. War der Käufer im Zeitpunkt des Rücktritts bereits als neuer Halter des Fahrzeuges eingetragen, so ist auch die damit einhergehende Wertminderung der Kaufsache auszugleichen.

VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. 2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 3 Absatz 1 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen oder b) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 4 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder c) jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder d) der Käufer seine Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffer 3 und 4 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle des Abschnittes III Ziffer 4 trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. 4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. 5. Wurde der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung  trotz  schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

VII. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 Km vom Verkäufer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf  der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VIII. Haftung 1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetztes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. 2. Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im Übrigen sind Ansprüche wegen Lieferverzuges in Abschnitt IV abschließend geregelt. 3. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß Abschnitt VII Satz 2 bleiben unberührt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Schiedsgutachtenverfahren (Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t) 1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen. 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. 5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XI. Schlussbestimmungen Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Kaufvertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, welche dem am nächsten kommt, was beide Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie den Punkt vertraglich festgehalten hätte.